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AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen

von Manfred Ruoff

 

I. Geltungsbereich


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber:
(1) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
II. Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Gegenstand


Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Lieferfrist


(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich zunächst um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin von uns schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(5) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

(6) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist von uns nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert werden konnte, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(7) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 3 Lieferumfang


(1) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

(2) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 4 Verpackung und Versand


Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

§ 5 Abnahme und Gefahrübergang


(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung/Werkleistung durch uns) erfolgt die Übergabe in Metzingen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen von der Fertigstellung an am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

(2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 6 Preise/Preisänderungen


(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackungen werden nach Gefahrübergang Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach Vereinbarung oder bestem Ermessen.

(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller gesondert berechnet.

(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

(5) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 7 Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen, 1 Jahr. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder aber öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist stets 1 Jahr.

(2) Der Besteller hat die Ware/Leistung unverzüglich nach Erbringung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware/der Leistung schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Sonstige Mängel sind uns innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

(4) Geringfügige Mängel, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen ist der natürliche Verschleiß.

(5) Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Dabei besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter bzw. einer unserer Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit durch eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Produktionsausfall, ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht unsererseits auf Vorsatz beruht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(4) Im Übrigen ist der Besteller berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (auch Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den andern verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Zahlungsbedingungen


(1) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

(2) Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

(3) Verzugszinsen berechnen wir mit 5 % über dem Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller einer geringere Belastung nachweist.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

§ 10 Auskünfte und Beratung


Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung, Funktion und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren und Maschinen erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen lediglich Erfahrungswerte dar, die keine Verbindlichkeit haben und deshalb auch keine Ansprüche gegen uns begründen. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware bzw. Angaben über Funktionen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Beratungen jeglicher Art sind insoweit unverbindlich.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand


(1) Erfüllungsort ist 72660 Beuren/Bundesrepublik Deutschland.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.

(3) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 12 Schlussbestimmungen


(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(2) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der Schriftform.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.